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13.06.2022

Familienunternehmer: Ja zu einer Kartellrechtsreform, aber Nein zu einem Schnellschuss

Reinhold von Eben-Worlée: Eine quasi voraussetzungslose Zerschlagung würde staatlicher Willkür Tür und Tor öffnen.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck plant eine tiefgreifende Reform im Kartellrecht und will dazu die Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorziehen. DIE FAMILIENUNERNEHMER warnen davor, dabei das Kind mit dem Bade auszuschütten.

Reinhold von Eben-Worlée, Präsident des Verbands DIE FAMILIENUNTERNEHMER: „Eine Kartellrechtsreform kann sinnvoll sein, ebenso ein kartellrechtliches Instrument für eine Entflechtung. Ein solches ist auch schon bei vorangegangenen Kartellrechtsreformen unter FDP-Führung diskutiert worden, und auch Ludwig Erhard hätte sich dieses Instrument gewünscht. Aber: Die Reform darf keinesfalls ein Schnellschuss sein. Eine quasi voraussetzungslose Zerschlagung darf es nicht geben. Sonst ist staatlicher Willkür Tür und Tor geöffnet.“ Kein Minister dürfe sich Marktteilnehmer nach Gusto zurechtschneiden. „Entscheidend ist daher, dass eine künftige Entflechtungsmöglichkeit tatsächlich an klar definierte und damit auch justiziable Bedingungen geknüpft wird. Gleiches gilt auch für die Möglichkeit der Vorteilsabschöpfung. Auch hier braucht es klare, justiziable Eingriffsvoraussetzungen, um nicht durch die Hintertür ein zweites Steuerrecht zu kreieren. Damit steht und fällt für uns die ganze geplante Reform. Noch gehen die Ideen in die falsche Richtung. Nun ist das Bundeswirtschaftsministerium gefragt, einen Reformvorschlag vorzulegen, der klar an Tatbestandsvoraussetzungen und Eingriffskriterien geknüpft ist. Das Bundeskartellamt darf keinesfalls zu einer politisierten Behörde für z. B. sozial-ökologisches Marktdesign transformiert werden, wie es bereits Habecks Staatssekretär angedeutet hat.“
 
DIE FAMILIENUNTERNEHMER setzen sich auch mit einem Argument des vormaligen Vorsitzenden der Monopolkommission Prof. Justus Haucap auseinander. Dieser zeigt Verständnis für eine künftige Zerschlagung von Unternehmen ohne den Nachweis missbräuchlichen Verhaltens unter Verweis darauf, dass solches in der Fusionskontrolle ja bereits exakt so Gesetz sei. Gefahrenabwehr ohne schuldhaftes Verhalten sei daher auch in der Kartellaufsicht vertretbar. „Hier vergleicht der von uns geschätzte Herr Haucap vielleicht Äpfel und Birnen“, so von Eben-Worlée. In einer Verschmelzung von Unternehmen läge der für den Wettbewerb bedrohlichere Markt-Eingriff, weshalb es gerechtfertigt sei, hier für Wettbewerbsaufsichtsbehörden auch weitreichendere Instrumente bereit zu halten, wie sie etwa in einer nachweislosen Aufsichtsmaßnahme liegen. Mit gutem Grund hat das GWB aber eine Unterscheidung zwischen dem Umgang mit einerseits Absprachen und andererseits Fusionen getroffen.“

 
 
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